Gehalt: Wieviel verdient man als angestellter Zahnarzt?
Dieser Artikel gibt Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Gehalt als angestellter Zahnarzt/Zahnärztin.

Gehaltsmodelle – mit und ohne Umsatzbeteiligung
Grundsätzlich lassen sich zwei verschiedene Vergütungsmodelle für angestellte Zahnärzte unterscheiden. Einmal ein reines Festgehalt und einmal eine variable Vergütung mittels einer Umsatzbeteiligung.
Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Für Zahnärzte während der zwei Jahre als Vorbereitungsassistent empfehle ich zumindest im ersten Berufsjahr ein Festgehalt. In dieser Zeit sollte es vorrangig um die Erfahrungen und Aufbau einer Routine gehen.
Festgehalt – Pro & Contra
- + sicheres Gehalt (für den Arbeitnehmer=AN)
- + planbare Ausgaben (für den Arbeitgeber=AG)
- +/- unabhängig von Umsatzschwankungen
- + Manipulation ausgeschlossen (AG+AN)
- – unfair bzw. unfaires Gefühl möglich (AG+AN)
Umsatzbeteiligung – Pro & Contra
- + flexibles Gehalt abhängig von der eigenen Leistung (Arbeitnehmer)
- + flexibles Gehalt abhängig von der erbrachten Leistung & wirtschaftlichen Lage der Praxis (Arbeitgeber)
- +/- abhängig von Umsatzschwankungen
- – Manipulation möglich (AG+AN)
- – faire Vergütung (AG+AN)
- Beteiligung am eigenen Umsatz wirkt motivierend
Details festlegen
Wenn man sich für eine der beiden Möglichkeiten – Festgehalt oder Umsatzbeteiligung – entschieden hat, gilt es die Details zu klären. Beim Festgehalt ist dies relativ einfach erledigt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf einen monatlichen Betrag. Das größte Risiko ist hierbei, dass sich eine der beiden Parteien unfair behandelt fühlt. So kann es sein, dass der Praxisinhaber das Gefühl hat, der angestellte Zahnarzt könnte mehr leisten. Auf der anderen Seite kann es sein, dass ein erbrachter Mehraufwand nicht gesehen und/oder gewürdigt wird. Da ein angestellter Zahnarzt immer direkt an dem Umsatz einer Zahnarztpraxis beteiligt ist und eigene Leistungen erbringt, ist eine umsatzabhängige Vergütung betriebswirtschaftlich sinnvoll und empfehlenswert. Ist das Festgehalt im Vergleich zu der erbrachten Leistung zu hoch, entstehen dem Arbeitgeber zu hohe Kosten. Ein zu geringes Gehalt führt auf Dauer zu Unzufriedenheit seitens des Arbeitnehmers.
keine reine Umsatzbeteiligung!
Auch wenn es immer wieder Berichte von Kollegen gibt, die auf einer reinen Umsatzbeteiligung arbeiten, ist dies rechtlich nicht zulässig. Es ist nicht gestattet, das unternehmerische Risiko auf den Arbeitgeber umzulegen. Und dies wäre bei einer reinen umsatzabhängigen Vergütung der Fall (BAG, Urt. v. 23.05.2001 – 5 AZR 527/99). Dieses Urteil ist branchenunabhängig.
Umsatzbeteiligung – Varianten
Bei der Umsatzbeteiligung gibt es zahlreiche individuelle Varianten. Ich empfehle eine Kombination aus einem relativ hohen Grundgehalt plus einer Umsatzbeteiligung. Diese Art der Vergütung beinhaltet die Vorteile beider Gehaltsmodelle – die Sicherheit/Planbarkeit und die Flexibilität. Berücksichtigt man das o.g. Urteil des BAG, so ist eine Vergütung anfechtbar, wenn sie 2/3 der sonst üblichen Entlohnung der Branche unterschreitet. Da es keinen Tarif für Zahnärzte gibt, an dem man sich orientieren könnte, ist folgende Regelung empfehlenswert: Das Grundgehalt sollte ca. 2/3 bis 70% des zu erwartenden Gehaltes ausmachen. Die Umsatzbeteiligung sollte “on top” zusätzlich berechnet werden.
Mein Tipp: hohes Fixgehalt + Umsatzbeteiligung vereinbaren!
“Wie viel verdient man denn nun als Zahnarzt?”
konkrete Zahlen
Die Gehaltsspanne bei angestellten Zahnärzten ist sehr breit und variiert von 2.000€ bis >10.000€. Die Umsatzbeteiligung variiert von 20% bis 30%, wobei Abweichungen in beide Richtungen möglich sind.
Besonders häufig werden Umsatzbeteiligungen von ca. 25% des zahnärztlichen Umsatzes vereinbart. Diese Zahlen sind variabel und unterliegen mehreren Faktoren:
- Berufserfahrung (Routine, Geschwindigkeit, Leistungen)
- zu erwartende Leistungen / Anforderungen an den angestellten Zahnarzt (AG)
- zu erwartende Lernkurve/Weiterbildung in dieser Praxis (AN)
- Verhandlungsgeschick (AG + AN)
- Selbstvertrauen & Selbstbewusstsein, selbstsicheres Auftreten (AN)
Wie setzt sich das Gehalt zusammen? – Beispiel
Wie oben genannt, sollte das Fixgehalt mindestens 2/3 des zu erwartenden Gesamtbetrages ausmachen. Also ist diese Zahl besonders wichtig. Wieviel Umsatz ist realistisch möglich? Hierzu können bei einer Neueinstellung Erfahrungswerte des Praxisinhabers und des Zahnarztes hinzugezogen werden. Noch besser sind die eigenen Umsätze in dieser Praxis. Denn jede Praxis ist betriebswirtschaftlich anders aufgestellt (Anteil Kosten, Investitionen etc.).
Hier gilt es individuell zu berücksichtigen, was einem persönlich wichtig ist (Gehalt, Weiterbildungsmöglichkeiten, individuelle Entwicklung, Zukunftschancen, Team…).
Hat die Praxis hohe Ausgaben, z.B. indem ein weiteres Zimmer für den Kollegen eingerichtet werden musste, so ist ggf. eine niedrigere Beteiligung möglich, aber da dank der modernen Geräte auf einem höheren Niveau gearbeitet werden kann, ist diese Stelle zu bevorzugen.
Was zählt? Umsatz oder Beteiligung?
Auch wenn Kollegen evtl. eine höhere prozentuale Beteiligung ausgehandelt haben, gilt es das Gehalt als Ganzes zu betrachten. Ist z.B. dank der modernen Geräte und einem etablierten Zuzahlungskonzept ein höherer Gesamtumsatz möglich, so kann das Gehalt auch bei geringerer prozentualer Beteiligung höher ausfallen.
Bsp.) Umsatz 20.000€/Monat Beteiligung i.H. von 30% = 6.000€ –> das Gehalt sollte bei ~4.000€ Festgehalt plus 2.000€ variabler Anteil liegen.
Bsp.) Umsatz 25.000€/Monat Beteiligung i.H. von 25% = 6.250€ –> das Gehalt sollte bei ~4.250€ Festgehalt liegen plus 2.000€ variabler Anteil liegen.
Bei dem Gesamtumsatz spielt auch die Art der Leistungen eine große Rolle – erbringt der angestellte Zahnarzt hauptsächlich KCH-Leistungen und der Praxisinhaber fertigt den ZE nach erfolgter Vorarbeit selber an, so ist der Gesamtumsatz deutlich niedriger als bei einem breiteren Behandlungsspektrum.
Unverzichtbar – Übersicht über die eigenen Umsätze
Um die eigene Leistung besser einschätzen zu können und die Gehaltsabrechnung nachvollziehen zu können, ist eine tagesaktuelle Übersicht über die eigenen erbrachten Leistungen notwendig.
erbrachte Leistung – mehr als nur der Umsatz!
Die Leistung wird in der Regel direkt am Umsatz des angestellten Zahnarztes bemessen. Doch unabhängig von der Patientenbehandlung sollte berücksichtigt werden, welchen Mehrwert der Kollege darüber hinaus für die gesamte Praxis leistet. So sollten folgende Punkte individuell berücksichtig werden:
Leistung = Wertschöpfung für das Unternehmen
- Soft Skills – Mitarbeiterführung – wie weit übernimmt der angestellte Zahnarzt Aufgaben in diesem Bereich?
- Soft Skills – Patientenbindung
- längere Öffnungszeiten möglich
- flexiblere Arbeitszeiten für das gesamte Team / Schichtdienste möglich
- ganzjährige Öffnung der Praxis – Urlaubsvertretung
Nicht zuletzt ist Gehalt ist auch immer ein Zeichen der Wertschätzung. Dies sollte bei der Wahl des Betrages mit einfließen.
korrekte Formulierung im Arbeitsvertrag
Ist man sich über die Höhe der Beteiligung einig, kommt es auf die – für beide Seiten – korrekte Formulierung an.
Wichtige Punkte sind hierbei:
- Vergütung im Urlaub
- Vergütung während Fehltagen (Krankheit, Fortbildungen, sonstige Verhinderung)
Mehr zum Thema Arbeitsvertrag und die wichtigsten Inhalte gibt es im Blogbeitrag “Arbeitsvertrag – Basics”.
Vergütung bei Krankheit oder Urlaub
Ein gern genommenes und auf den ersten Blick verständliches Argument seitens der Arbeitgeber ist “Ich verdiene doch auch nichts, wenn ich im Urlaub oder krank bin.” Das stimmt, doch schließlich ist er – auch wenn beide Zahnärzte sind – selbstständig tätig und nicht angestellt. Auch hier gibt es klare rechtliche Regelungen: Eine dauerhaft vereinbarte umsatzabhängige Vergütung gilt als fester Bestandteil des Gehaltes. Somit ist dies auch in Zeiten des Urlaubs sowie Fehltagen zu zahlen. Hierbei wird der Durchschnitt der vergangenen 13 Wochen zugrunde gelegt (§ 4 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz, §11 Bundesurlaubsgesetz). *
weiterlesen:
Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung
Das Thema Umsatzbeteiligung führt häufig zu Konflikten im Arbeitsalltag. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen erfahren Sie im Blogartikel “Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung”:
rechtliche Prüfung
Damit es nicht – entweder schon bei der ersten Auszahlung, die für eine Partei anders vereinbart schien, oder im schlimmsten Falle bei einer einseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses – zu Unstimmigkeiten kommt, empfehle ich beiden Seiten eine rechtliche Prüfung der Vereinbarung durch einen versierten Juristen.
Auch wenn die Anstellung eines Zahnarztes einer Genehmigung durch die KZV bedarf – diese prüft den Arbeitsvertrag nicht auf rechtliche Inhalte.
Angebot “1 Anliegen”
Für weitere, detaillierte Fragen und Antworten zu Ihrer persönlichen Situation biete ich Termine mit dem Fokus “1 Anliegen” an. Alle Infos, Preise und Ablauf finden sie unter:
Coaching & Beratung für Zahnärzte
Neben dem allgemeinen Coaching biete ich spezialisierte Beratungen für angestellte Zahnärzte, Praxisgründer und Praxisinhaber an.
[*Dies stellt im Übrigen keine Rechtsberatung dar und kann auch keine individuelle für den Einzelfall gültige Rechtsberatung ersetzen.]