Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin – Update 2021

Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin – Teil 1/3 Update 2021

Dieser Artikel zum Thema “Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin” gibt eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen und beantwortet häufige Fragen. Dies ist der 1. Teil der Artikel-Serie zum Thema “Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin” und richtet sich an angestellte Zahnärztinnen sowie Praxisinhaber:innen.

Der Beitrag wurde erstmals im Mai 2019 veröffentlicht und im November 2021 überarbeitet und aktualisiert.
Inhalt
  1. Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin – Teil 1/3 Update 2021
  2. FAQ – häufige Fragen zur Schwangerschaft als Zahnärztin / Zahnärztin schwanger
  3. Pflichten des Arbeitgebers – Ablauf in der Zahnarztpraxis
  4. Gehalt
  5. Individuelle Beratung
  6. Quellen / weiterführende Links:
  7. Coaching & Beratung für Zahnärzte
  8. alle Artikel

Schwanger als angestellte Zahnärztin – und nun?!

Am besten informieren Sie sich bereits vor dem Ereignis über die rechtlichen Rahmenbedingungen – so sind Sie vorbereitet und können ggf. schon bei dem Arbeitsvertrag möglichen Konflikten vorbeugen.

Folgende Punkte sind wichtig und werden in diesem Artikel erläutert:

  • Beschäftigungsverbot
  • Mutterschutzgesetz
  • Pflichten des Arbeitgebers
  • Gehaltszahlungen
  • FAQ – häufige Fragen

Mein Tipp: Informieren Sie sich bereits frühzeitig über die Rahmenbedingungen und Handlungsmöglichkeiten.


Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin - danielaheints.com
Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin – Teil 1/3

Beschäftigungsverbot für angestellte Zahnärztinnen

Die Grundlage für das Beschäftigungsverbot bildet das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen in Deutschland – also auch für angestellte Zahnärztinnen. Dies regelt neben den besonderen Arbeitsbedingungen wie maximalen Arbeitszeiten, Verbot von Nachtarbeit auch das Beschäftigungsverbot.

Grundlage: Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes

Das Beschäftigungsverbot für angestellte Zahnärztinnen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Daher ist es vom Arbeitgeber auszusprechen. Im Gegensatz dazu gibt es auch ein arbeitsplatzunabhängiges ärztliches Beschäftigungsverbot. Dieses wird vom Arzt der Schwangeren ausgestellt und ist unabhängig vom Arbeitsplatz. Da sich bei Zahnärztinnen das Beschäftigungsverbot aus dem Arbeitsplatz ergibt, spielt diese Art in der Zahnarztpraxis eine untergeordnete Rolle.

Beschäftigungsverbot oder Berufsverbot für eine schwangere Zahnärztin?

Umgangssprachlich wird manchmal von einem “Berufsverbot” gesprochen – es handelt sich jedoch nicht um ein Verbot der Ausübung des Berufes an sich. Sondern im Sinne des Arbeitsschutzes bzw. Arbeitnehmerschutzes um eine Regelung der Beschäftigung. Selbstständige Zahnärztinnen können so zum Beispiel auch während der Schwangerschaft weiter ihrer Tätigkeit nachgehen.

Das Beschäftigungsverbot ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und ist vom Arbeitgeber unmittelbar nach Kenntnis der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin auszusprechen.

Mutterschutzgesetz – Neufassung vom 23.05.2017 – in Kraft seit 01.01.2018

Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes hat in Bezug auf das Erteilen eines Beschäftigungsverbotes keine Änderungen in der Zahnarztpraxis bewirkt.

Neu ist, dass jeder Arbeitsplatz im Rahmen einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 Arbeitsschutzgesetz darauf überprüft werden muss, ob potentielle Gefährdungen für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen bestehen und ob diese durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz aktuell von einer Frau besetzt ist. Vor der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes musste die Gefährdungsbeurteilung erst bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft erfolgen.

Neu ist ebenfalls, dass das Mutterschutzgesetz nun ausdrücklich auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen gilt.

Neu seit dem 01.01.2018: die Gefährdungsbeurteilung (=Basis des BV) ist für jeden Arbeitsplatz zu erstellen – und nicht mehr wie vormals erst bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft.

Ziel des Mutterschutzgesetzes

Das Ziel des MuSchGs ist es, Frauen im Rahmen des Mutterschutzes vor folgenden Gefahren zu schützen:

  • mögliche Gefahren und Gesundheitsschäden während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit
  • Verlust des Arbeitsplatzes durch ein generelles Kündigungsverbot vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ende des Mutterschutzes
  • vor Einkommenseinbußen während der Beschäftigungsverbote durch finanzielle Leistungen

Was bedeutet dies konkret für angestellte Zahnärztinnen und ihre Arbeitgeber?

Sobald Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, gilt das Mutterschutzgesetz.

FAQ – häufige Fragen zur Schwangerschaft als Zahnärztin / Zahnärztin schwanger

Pflichten des Arbeitgebers – Ablauf in der Zahnarztpraxis

4 Schritte-Plan nach Bekanntwerden der Schwangerschaft einer angestellten Zahnärztin

1.) Beschäftigungsverbot für die schwangere Zahnärztin aussprechen

Wie oben beschrieben wird in der Regel aufgrund der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung einer angestellten Zahnärztin ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Dies ist Aufgabe des Praxisinhabers.
Es herrscht teilweise der Irrglaube, es sei “besser” oder Aufgabe des/der behandelnden Gynäkologen/in dies auszusprechen. Dies ist nicht korrekt. Ein Gynäkologe spricht dies nur aus, wenn Besonderheiten im Rahmen der Schwangerschaft dazu führen – hier würde man von einem ärztlichen Beschäftigungsverbot und nicht von einem arbeitsplatzbedingten betrieblichen Beschäftigungsverbot sprechen.

2.) Schwangere Mitarbeiterin melden

Der/die Praxisinhaber/in ist nach §27 MuSchG verpflichtet, die Schwangerschaft der Mitarbeiterin unverzüglich (=ohne zeitliche Verzögerung) der für den Arbeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.

3.) Praxisablauf umorganisieren

Der sofortige Verlust einer behandelnden Zahnärztin bedeutet viel Aufwand für das gesamte Praxisteam. Je besser die Praxis insgesamt organisiert ist und je klarer die Zuständigkeiten in einem solchen Falle verteilt sind, umso leichter gelingt dies. Ein idealerweise im Vorfeld erstellter Maßnahmenplan gibt Ihnen nicht nur Sicherheit in dieser Situation, sondern hilft auch einen klaren Kopf in der Ausnahmesituation zu behalten. So weiß jedes Team-Mitglied, welche Aufgaben zu erledigen sind.

4.) Patienten informieren

Das Thema “Patienten informieren” kann zu besonderen Unstimmigkeiten führen. Nicht alle Patienten reagieren mit Verständnis, wenn die vereinbarten Termine spontan umorganisiert werden. Für eine Schwangerschaft haben die meisten Menschen – auch nicht alle – Verständnis. Doch hier gilt: Besprechen Sie das “Wie sagen wir es den Patienten?” oder noch besser “Was sagen wir den Patienten?” mit der schwangeren Mitarbeiterin. Eine Schwangerschaft ist ein persönliches Thema und die betreffende Frau sollte selber entscheiden dürfen, wem sie es wann mitteilt. Im Praxisalltag passiert es leicht, dass hier – wenn auch unbedacht – persönliche Grenzen überschritten werden. Besonders in der frühen Phase der Schwangerschaft ist dies ein sensibles Thema.

Tipp: Besprechen Sie miteinander, wie Sie die Patienten informieren. Sorgen Sie dafür, dass das gesamte Praxisteam über das Ergebnis informiert ist.


Mein Tipp: Erstellen Sie schon im Vorfeld einen Maßnahmenplan für den Fall, dass eine Zahnärztin ausfällt.

Gerne unterstütze ich Sie bei dem Aufbau eines Plans zur Vorgehensweise bei Schwangerschaften im Team.

Kontakt


Gehalt

Mutterschutzlohn

Der Mutterschutzlohn entspricht dem vollen Beschäftigungsentgelt während des Beschäftigungsverbotes (§ 18 Mutterschutzgesetz – MuSchG).


Im Beschäftigungsverbot = volles Gehalt


cave: Arbeitsunfähigkeit in der Schwangerschaft

Wird eine schwangere Mitarbeiterin krankgeschrieben erhält sie – wir bei jeder anderen Erkrankung auch – sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und anschließend Krankengeld.

Wer zahlt das Gehalt für eine schwangere Zahnärztin?

Das Gehalt zahlt der Arbeitgeber wie gewohnt weiter. Im Rahmen des Beschäftigungsverbotes bekommt dieser jedoch das Gehalt in voller Höhe durch das sogenannte U2-Verfahren (Umlageverfahren 2) von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die schwangere Zahnärztin versichert ist, zurück erstattet § 1 Abs. 2 S. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Damit diese Rückerstattung erfolgt, muss der Arbeitgeber einen Antrag darauf stellen. Bei Mitarbeiterinnen, die privat krankenversichert sind, kann dieser Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, zu der die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Auch hier gilt: Achtung bei Krankschreibungen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit der schwangeren Mitarbeiterin erhält der Arbeitgeber keine Erstattung für die 6 Wochen Lohnfortzahlung. Und das Krankengeld, welches im Anschluss gezahlt wird, fällt geringer aus als der Mutterschutzlohn.

Höhe des Gehaltes im Beschäftigungsverbot

Liegt ein Beschäftigungsverbot vor, ist der/die Praxisinhaber/in verpflichtet der schwangeren Angestellten das durchschnittliche Gehalt der letzten 3 Monate zu zahlen (§§18 MuSchG).

Konkret bedeutet dies: der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

Durch das Umlageverfahren entstehen dem/der Praxisinhaber/in dadurch keine Kosten. Er/sie bekommt dadurch die vollen Kosten zurück erstattet. Dies gilt auch für die auf die Vergütung entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.


Tipp: Das Thema Gehalt für besonders häufig zu Unstimmigkeiten. Idealerweise ist die Berechnung eindeutig im Arbeitsvertrag formuliert und stimmt mit der Handhabung überein.


korrekte Gehaltabrechnung – Formulierung im Arbeitsvertrag

Dies ist in der Praxis leider nicht immer so. Im Einzelfall zählt der konkrete Nachweis des Gehaltes der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Dies kann durch die Gehaltsabrechnung nachgewiesen werden. Daher sollten beide Seiten – Arbeitgeber/in und Arbeitnehmerin – auch unter dem Aspekt einer möglichen Schwangerschaft auf eine korrekte Dokumentation achten. Manchmal werden Umsatzbeteiligungen mündlich nachverhandelt und auch gezahlt, doch im Falle eines Konfliktes gibt es keine passenden Unterlagen, die dies belegen.

Mutterschutzgehalt – Berechnung bei Umsatzbeteiligung

Der Arbeitnehmerin dürfen laut Mutterschutzgesetz keine Nachteile durch eine Schwangerschaft entstehen. Die Gehaltszahlung in diesem Zeitraum bezieht sich auf das durchschnittliche Gehalt der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Das bedeutet:

  • Vor Eintritt der Schwangerschaft = unabhängig von dem Tag der Mitteilung an den Arbeitgeber. Tritt die Schwangerschaft im Mai ein, die Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgt im Juli, werden die Monate (Februar-März-April) zur Berechnung herangezogen.
  • Wie häufig wird die Umsatzbeteiligung ausgezahlt? Und wie wird sie vergütet? Bei einer monatlichen Auszahlung des Grundgehaltes und nachträglicher Korrektur nach Leistungsabrechnung werden die korrigierten Abrechnungen als Grundlage genommen = reales Gehalt.
  • Eine reine Auszahlung des Grundgehalts – ggf. mit der Begründung es werden ja keine Umsätze erwirtschaftet – ist rechtlich nicht zulässig!

Achten Sie – als angestellte Zahnärztin und als Praxisinhaber/in – schon bei der Formulierung des Arbeitsvertrages auf eine korrekte Formulierung der Gehaltszahlungen. So lassen sich Unstimmigkeiten im Voraus vermeiden.

betriebswirtschaftliche Verluste?

Betriebswirtschaftlich ist mit einem Verlust zu rechnen, da nur die Kosten für das Gehalt der schwangeren Mitarbeiterin ausgeglichen werden. Die Kosten für das Gehalt werden zu 100% über die U2-Umlage erstattet. Für den/die Praxisinhaber/in entstehen jedoch Kosten durch die Umstrukturierung des Praxisablaufes. Selbst wenn relativ schnell ein weiterer Zahnarzt/Zahnärztin als Vertretung eingestellt wird, kostet jeder Personalwechsel Zeit und Geld. Ebenso laufen weiterhin die für unter Umständen für die ausfallende Behandlerin eingestellte weitere Mitarbeiter:innen, z.B. in der Behandlungsassistenz der angestellten Zahnärztin. Gleichzeitig fallen mit sofortiger Wirkung alle Einnahmen seitens der angestellten Zahnärztin weg, da sie im Beschäftigungsverbot keine Einnahmen erwirtschaftet.

vorausschauende Planung senkt Kosten und Arbeitsausfälle

Diese Verluste können durch eine vorausschauende Planung der Unternehmensstruktur in hohem Maße reduziert und ausgeglichen werden. Je besser Ihr Maßnahmenplan für dieses Ereignis ist, umso souveräner und flexibler können Sie reagieren.

Dauer des Mutterschutzlohns

Der Mutterschutzlohn gilt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbotes – also bis zum Eintritt der gesetzlichen Mutterschutzfrist vor der errechneten Entbindung. Für den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen (in besonderen Fällen bis 12 Wochen) nach der Geburt erhält die Mitarbeiterin das sogenannte Mutterschaftsgeld (§3,§19,§20 MuSchG).

Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot

Während des Beschäftigungsverbotes entsteht ein Urlaubsanspruch. Dies ist in §24 MuSchG beschrieben. Dieser kann nicht – wie z.B. in der Elternzeit – gekürzt werden. Der Urlaubsanspruch bleibt bis zum Wiedereintritt nach dem Mutterschutz bzw. nach der Elternzeit bestehen (siehe auch Artikel “Elternzeit oder Still-Beschäftigungsverbot?”).

Endet das Arbeitsverhältnis ohne Wiedereintritt in den Praxisbetrieb, wird der offene Urlaubsanspruch ausgezahlt.

Kündigungsschutz für schwangere Mitarbeiterinnen

Ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft unterliegen Mitarbeiterinnen nach §17 MuSchG einem sofortigen Kündigungsschutz. Weiß der/die Arbeitgeber/in zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft, hat die Schwangere bis zu zwei Wochen nach der Kündigung Zeit, die Schwangerschaft mitzuteilen. Die erfolgte Kündigung wird damit rückwirkend unwirksam. Das Kündigungsverbot gilt auch während der Probezeit. Nur in besonderen Fällen, wie die Insolvenz oder Praxisschließung, sind Ausnahmen möglich. Auch während der Elternzeit besteht ein grundsätzliches Kündigungsverbot nach §18 Abs.1 BEEG.

Die angestellte Zahnärztin kann das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und auch während der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Mutterschutzfrist nach der Entbindung kündigen.

Sonderfall: befristete Arbeitsverträge / Schwangerschaft in der Probezeit

Befristete Arbeitsverträge, die zeitlich bestimmt sind, können auch während der Schwangerschaft auslaufen, ohne dass die Schwangere einen Anspruch auf Verlängerung hat. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch in der Probezeit – eine kleine “Lücke” gibt es, wenn der Arbeitsvertrag zunächst auf die Probezeit befristet ist. Dann würde die Befristung greifen. Achten Sie auch hier auf die genaue Formulierung und lassen Sie schon im Vorfeld den Arbeitsvertrag auch in Hinblick auf eine mögliche Schwangerschaft und die entstehenden Konsequenzen überprüfen.


Tipp: Bedenken Sie bei befristeten Arbeitsverträgen die Besonderheiten im Falle einer Schwangerschaft – besonders bei längeren Weiterbildungen.


Individuelle Beratung

Für weitere, detaillierte Fragen und Antworten zu Ihrer persönlichen Situation biete ich Termine mit dem Fokus “1 Anliegen” an. Alle Infos, Preise und Ablauf finden sie unter:

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Alle genannten Quellen sind für Interessierte im Text hellgrau markiert und mit den entsprechenden Links markiert.

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[Dies stellt im Übrigen keine Rechtsberatung dar und kann auch keine individuelle für den Einzelfall gültige Rechtsberatung ersetzen.]