Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin Teil 2: Elternzeit & Stillzeit, Still-Beschäftigungsverbot
Dies ist der 2. Teil der Artikel-Serie zum Thema “Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin”. In diesem Beitrag geht es um die Fragen rund um das Thema “Wie geht es nach der Schwangerschaft weiter?” – Sie erfahren mehr zu den Themen Elternzeit als Zahnärztin, Rückkehr in den Beruf und das Beschäftigungsverbot für stillende Zahnärztinnen.
Angesprochen werden wieder angestellte Zahnärztinnen und Praxisinhaber*Innen.
- Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin Teil 2: Elternzeit & Stillzeit, Still-Beschäftigungsverbot
- Schwanger als angestellte Zahnärztin – wie geht es weiter?
- Möglichkeiten nach dem Mutterschutz:
- Variante 1: Elternzeit als angestellte Zahnärztin
- Elterngeld als angestellte Zahnärztin
- Variante 2: Beschäftigungsverbot für stillende Mütter – Beschäftigungsverbot für eine stillende Zahnärztin
- Elternzeit vs. "Stillzeit / Still-BV" – Tipps für angestellte Zahnärztinnen
- FAQ – Fragen & Antworten zum Thema Elternzeit und Beschäftigungsverbot für stillende Zahnärztinnen
- Individuelle Beratung
- Coaching & Beratung für Zahnärzte
Schwanger als angestellte Zahnärztin – wie geht es weiter?
Im 1. Teil der Artikel-Serie ging es um die Themen “Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin: “Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Pflichten des Arbeitgebers, Gehalt” – Themen, die zu Beginn einer Schwangerschaft relevant sind. Als angestellte Zahnärztin sind Sie nach Bekanntgabe der Schwangerschaft in der Regel im gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Dies ist durch das Mutterschutzgesetz eindeutig geregelt und sollte nicht umgangen werden.
Mutterschutzzeit vor und nach der Geburt
Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung.
Unabhängig von der Art der Beschäftigung oder eines Beschäftigungsverbotes beginnt sechs Wochen vor der Geburt die sogenannte Schutzfrist. Maßgeblich ist hierfür der errechnete Tag der Entbindung. Fällt die Geburt des Kindes nicht auf diesen Tag, so verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt um diesen Zeitraum. Nach der Entbindung beträgt die Schutzfrist weitere acht Wochen. In dieser Zeit dürfen Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen.
Gehalt im Mutterschutz – Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld + Zuschuss zum Mutterschaftsgeld = volles Gehalt.
In der Mutterschutzfrist bekommen Angestellte ihr volles Gehalt. Dies setzt sich wie folgt zusammen: gesetzlich Krankenversicherte bekommen von der Krankenkasse täglich 13,00 Euro erstattet – das sogenannte Mutterschaftsgeld. Privat Versicherte erhalten ebenfalls einen Ausgleich, jedoch maximal 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird dann auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Differenz zwischen dem Nettogehalt und den 13 Euro Erstattung/Tag zu zahlen, so dass der Schwangeren bzw. Mutter kein finanzieller Nachteil entsteht. Dem Arbeitgeber entstehen hierbei keine Kosten, da er diesen Betrag zu 100% über das sogenannte Umlageverfahren der Krankenkassen erstattet bekommt. Hierzu ist ein Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz bei Mutterschaft (U2) zu stellen.
Kündigungsschutz
Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Geburt.
Nach §17 MuSchG darf eine Frau weder in einer Schwangerschaft noch nach der Geburt gekündigt werden. Dieser gesetzliche Kündigungsschutz gilt bis vier Monate nach der Entbindung. Der Kündigungsschutz ist ebenfalls gültig bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.
Möglichkeiten nach dem Mutterschutz:
Nach Ende der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich wie vor der Schwangerschaft. Unabhängig vom Beruf ist der Arbeitgeber verpflichtet, den wie im Arbeitsvertrag beschriebenen Arbeitsplatz wieder anzubieten.
Elternzeit als angestellte Zahnärztin
Nach der Geburt haben Sie die Möglichkeit sich voll und ganz auf die Betreuung des Kindes zu konzentrieren und Elternzeit in Anspruch zu nehmen (mehr dazu weiter unten).
Rückkehr in den Beruf
= Beschäftigungsverbot für stillende angestellte Zahnärztinnen
Die zweite “Variante” ist im eigentlichen Sinne keine wirklich planbare bzw. nicht sicher planbare Option. Die vorhandenen tatsächlichen Optionen sind: Elternzeit oder Rückkehr in den Beruf. (Als dritte Option sei noch die Kündigung von Arbeitnehmerseite genannt.) Entscheiden Sie sich als Zahnärztin für die Ausübung des Berufes im Anschluss an die Mutterschutzfrist, so tritt – in dem Falle, dass Sie stillen – erneut das Mutterschutzgesetz in Kraft. Das Mutterschutzgesetz gilt für Schwangere und stillende Mütter. Durch die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ist in der Regel eine Beschäftigung als Zahnärztin nicht zulässig und der Arbeitgeber hat – wie im Falle der Schwangerschaft – ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Dieses Beschäftigungsverbot ist gesetzlich geregelt und ebenso wie das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft nicht durch andere Absprachen zu umgehen. Umgangssprachlich wird es auch als Still-BV = Still-Beschäftigungsverbot bezeichnet.
Variante 1: Elternzeit als angestellte Zahnärztin
Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Das Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
Wenn Sie sich nach der Geburt und der anschließenden Mutterschutzzeit vollumfänglich um die Betreuung des Kindes kümmern möchten, so haben Sie die Möglichkeit Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Für diesen Zeitraum werden Sie von der Arbeit bei Ihrem Arbeitgeber freigestellt. Um die Planung der Arbeitgeber zu erleichtern ist es vorgesehen, dass Sie die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit mitteilen. Das bedeutet bei einer Mutterschutzfrist von 8 Wochen, eine schriftliche Information des Arbeitgebers innerhalb der ersten Woche nach der Geburt. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass Sie nach diesen 8 Wochen das Beschäftigungsverhältnis wieder aufnehmen. Haben Sie die Elternzeit fristgemäß angezeigt und nehmen die Elternzeit tatsächlich in Anspruch, ruht das Arbeitsverhältnis ab Beginn der Elternzeit unentgeltlich.
Gehalt während der Elternzeit
Da das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit ruht, werden in diesem Zeitraum keine Gehaltszahlungen fällig. Das heißt, Sie erhalten keinerlei Zahlungen von Ihrem Arbeitgeber.
Sie haben jedoch die Möglichkeit Elterngeld zu beziehen.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Kündigungsverbot während der gesamten Elternzeit.
Während der gesamten Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot seitens des Arbeitgebers (§ 18 BEEG).
Elterngeld als angestellte Zahnärztin
- Elterngeld: Antrag bei der Elterngeldstelle
- 65-67% des Netto-Einkommens der letzten 12 Monate
- max. 14 Monate
Das Elterngeld ist eine Leistung des Bundes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), und muss bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie beim Familienportal des Bundes. Dort finden Sie auch weitere Informationen rund um das Thema Elterngeld.
Das Elterngeld richtet sich nach der Höhe des bisherigen Netto-Einkommens. Maßgeblich ist – anders als im Beschäftigungsverbot, bei dem die letzten 3 Monate als Berechnungsgrundlage dienen – hier der Zeitraum der letzten 12 Monate vor der Geburt. Bis zu einem Netto-Einkommen von 1200 Euro beträgt das Elterngeld 67% des vorangegangenen Einkommens. Ab einem Einkommen von 1200 Euro beträgt die Höhe 67%. Das Elterngeld beträgt maximal 1800 Euro.
Die Dauer beträgt maximal 14 Monate für Mütter und Väter. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld voll angerechnet, so dass in der Regel in diesem Bezugszeitraum kein Elterngeld gezahlt wird.
Tipp – weitere Informationen zu Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus
Weitere Information zur Elternzeit, zum Elterngeld und ElterngeldPlus finden Sie in der Broschüre des BMSFJ – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Variante 2: Beschäftigungsverbot für stillende Mütter – Beschäftigungsverbot für eine stillende Zahnärztin
Möchte eine angestellte Zahnärztin nach der Mutterschutzfrist ihrer Tätigkeit wieder nachgehen, ist es maßgeblich, ob sie stillt oder nicht. Stillen bedeutet in diesem Falle, dass das Baby ganz oder teilweise durch die Muttermilch ernährt wird. Ob die Muttermilch dabei angepumpt und über die Flasche gefüttert wird oder direkt gestillt wird, spielt dabei keine Rolle.
Beschäftigungsverbot nach MuSchG
Stillende Mütter dürfen je nach Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes nach dem Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden. Wie im Falle der Schwangerschaft ist für stillende angestellte Zahnärztinnen ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber auszusprechen.
Dies bedeutet konkret: Inhaber einer Zahnarztpraxis dürfen stillende Zahnärztinnen nicht beschäftigen.
Gehalt im Beschäftigungsverbot
Da sich die Angestellte wieder im Arbeitsverhältnis befindet – dieses jedoch durch das Beschäftigungsverbot nicht ausüben darf – bekommt sie den vollen Lohn durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser berechnet sich – wie im Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft – aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Im Falle einer Umsatzbeteiligung bedeutet dies, dass das Gehalt aus den letzten Zahlungen berechnet wird. Die teilweise ausgeführte Praxis der Zahlung des Grundgehaltes ist rechtlich nicht zulässig, da die Umsatzbeteiligung Teil des Lohns ist.
weiterlesen: Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung
Weitere Informationen finden Sie dazu im Artikel “Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung”
Kündigungsschutz im Beschäftigungsverbot
Kündigungsschutz endet 4 Monate nach der Geburt.
Im Beschäftigungsverbot während der Stillzeit gibt es keinen gesonderten Kündigungsschutz. Laut Mutterschutzgesetz dürfen Mütter bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann vier Monate nach der Geburt das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen beenden.
Elternzeit vs. “Stillzeit / Still-BV” – Tipps für angestellte Zahnärztinnen
Finanzen
- Stillzeit: Volles Gehalt im Beschäftigungsverbot.
- Elternzeit: max. 1800 Euro Elterngeld, max. 14 Monate.
Kündigungsschutz
- Beschäftigungsverbot: 4 Monate Kündigungsschutz, danach kein Kündigungsschutz mehr, je nach Verhältnis zum Arbeitgeber Kündigung möglich.
- Elternzeit: Kündigungsschutz während der gesamten Elternzeit.
Planbarkeit
- Stillen ist nicht planbar. Sobald Sie nicht mehr stillen (können), müssen Sie der Beschäftigung nachgehen.
- Die Elternzeit ist planbar. Dies gibt Sicherheit für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
FAQ – Fragen & Antworten zum Thema Elternzeit und Beschäftigungsverbot für stillende Zahnärztinnen
Im Mutterschutzgesetz heißt es im §15 (1) “Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.” Eine Stillbescheinigung oder ein Nachweis z.B. einer Hebamme oder eines Gynäkologen wird dort nicht erwähnt. Tipp: Auch wenn es nicht ausdrücklich gefordert ist, ist ein Nachweis, z.B. monatlich deutlich zu empfehlen!
Die Ausfallzeiten während des Beschäftigungsverbotes gelten nach §24MuSchG als Beschäftigungszeiten. Das bedeutet, dass in dieser Zeit der volle Urlaubsanspruch besteht. Dieser kann im Anschluss an die Zeit des Beschäftigungsverbotes im selben oder im Folgejahr beansprucht werden.
Prinzipiell ist eine Kombination der Varianten möglich. Hierbei ist zu beachten, dass der Antrag auf Elternzeit 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit zu stellen ist.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Da keine Berufstätigkeit vorliegt, gibt es hier nicht die Möglichkeit in das Beschäftigungsverbot (und der damit verbundenen vollen Gehaltszahlungen) zu gehen. Zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt kann die Elternzeit beendet werden. Die Angestellte muss dem Arbeitgeber in diesem Fall die vorzeitige Beendigung der Elternzeit rechtzeitig. So erhält die Schwangere bzw. Mutter das Mutterschaftsgeld in Höhe des ursprünglichen Gehaltes (s.o.).
Der Anspruch auf Elternzeit ist gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht “ablehnen”. Demnach muss die Elternzeit nicht beim Arbeitgeber “beantragt”, sondern mitgeteilt werden.
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