Praxisformen – ein Überblick

Praxisformen – Überblick

Als Zahnarzt/Zahnärztin können Sie prinzipiell in zwei Arten Ihren Beruf ausüben: Als angestellter Zahnarzt oder in eigener Zahnarztpraxis. Beides ist in verschiedenen Konstellationen möglich. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die möglichen Praxisformen in Deutschland.

Aktuell sind in Deutschland folgende Praxisformen möglich:

  • Einzelpraxis
  • Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, ÜBAG)
  • Praxisgemeinschaft
  • Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Überblick Praxisformen Zahnarztpraxis
Überblick Praxisformen Zahnarztpraxis

Einzelpraxis: die klassische Form der Zahnarztpraxis

Die häufigste Praxisform ist in Deutschland die Einzelpraxis. Das wesentliche Merkmal ist die Alleinverantwortlichkeit des Praxisinhabers für sämtliche unternehmerischen Entscheidungen. Dies ist die klassische Praxisform.

Als Inhaber einer Einzelpraxis besteht auch die Möglichkeit eine Zweigpraxis an einem weiteren Standort zu eröffnen.

Vorteile / Nachteile der Einzelpraxis

+ eigene Entscheidungsverantwortung in allen Bereichen (z.B. Teamführung, Anschaffungen, Konzept)

+ größtmögliche Freiheit an unternehmerischen Entscheidungen

+ eigenes, individuelles Behandlungskonzept

– kein/geringer Austausch mit Kollegen, „Einzelkämpfer“

– alleiniger Träger der gesamten Kosten

Angestellte Zahnärzte in Einzelpraxen

Inhaber einer Einzelpraxis können angestellte Zahnärzte beschäftigen. Bis vor kurzem war dies auf 2 angestellte Zahnärzte in Vollzeit beziehungsweise bis zu 4 Zahnärzte in Teilzeit limitiert. Seit Anfang Februar 2019 sind nun 3 angestellte Zahnärzte sowie in begründeten Fällen bis zu 4 Zahnärzte in Vollzeit sowie dementsprechend mehr in Teilzeit möglich.

Für angestellte Zahnärzte ist die Praxisform der Einzelpraxis aus verschiedenen Gründen sehr interessant. Sie bietet häufig einen guten Einblick in alle Bereiche des Unternehmens Zahnarztpraxis. Viele Inhaber sind Allrounder und verfügen über ein breites Wissen sowie einen umfassenden Erfahrungsschatz. Die Praxen sind durch die individuellen Prägungen seitens der Inhaber sehr unterschiedlich!


Mein Tipp: Bevor Sie in einer Zahnarztpraxis anfangen, lernen Sie nicht nur den Praxisinhaber kennen, sondern auch das Team. Ideal ist z.B. eine Hospitation – hier bekommen Sie schnell einen Eindruck über die Eigenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Praxis.


Kooperationen: gemeinsame Berufsausübung

BAG/ÜBAG

Eine Möglichkeit der Kooperation ist Berufsausübungsgemeinschaft. Vielleicht kennen Sie den Begriff der Gemeinschaftspraxis, dies ist die frühere Bezeichnung dieser Praxisform. Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist der Zusammenschluss mehrerer niedergelassener Zahnärzte. Sie ist gekennzeichnet durch die Nutzung gemeinsamer Räume mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, Karteiführung und Personal. Die BAG hat einen gemeinsamen Praxisnamen, eine gemeinsame Abrechnung sowie gemeinsame Patienten. Nach außen hin ist dies eine Praxis mit mehreren Inhabern. Diese Form der Berufsausübung ist auch überörtlich, d.h. an mehreren Standorten möglich. Der Begriff lautet dann ÜBAG = überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft.

Praxisgemeinschaft

Eine andere Möglichkeit der Kooperation ist die Praxisgemeinschaft: Hier werden keine gemeinsamen Patienten behandelt. Die Praxen in einer Praxisgemeinschaft haben eigene Namen und rechnen vollständig getrennt voneinander ab. Der Zweck einer Praxisgemeinschaft ist eine Kostengemeinschaft ohne gemeinsame Gewinne. In dieser Praxisform sind individuell sehr unterschiedliche und vielfältige Varianten der Kooperationen möglich.

Z-MVZ

Eine weitere, recht aktuelle, Möglichkeit der Praxisform ist das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Seit Juli 2015 gibt es auch für Zahnärzte die Möglichkeit ein MVZ zu gründen und zu leiten. Die Besonderheit des MVZ ist, dass die Anstellung von Zahnärzten nicht wie in den anderen Praxisformen begrenzt ist.

Trends – Praxisformen

Laut Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sind aktuell ca. 2/3 der Praxisgründungen Übernahmen einer Einzelpraxis, ungefähr 1/3 sind Kooperationen. Nur wenige Praxisgründungen sind direkte Neugründungen. Insgesamt zeigt sich in den letzten Jahren neben dem allgemeinen Trend zur Anstellung ein Trend zur Kooperation.

Rechtliches

Neben den verschiedenen Praxisformen gibt es auch unterschiedliche Rechtsformen:

  • Im Falle der Einzelpraxis ist die Rechtsform ein Einzelunternehmen.
  • Bei Kooperationen gibt es verschiedene Möglichkeiten der Rechtsformen, wie beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft. Die Wahl der Rechtsform hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der erzielten Umsätze.

Hier ist mein ganz klarer Tipp: Lassen Sie sich bei Kooperationen in Bezug auf die Wahl der Rechtsform und auch bei der Vertragsgestaltung von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.


Vorsicht bei Juniorpartnerschaften

Besonders beim Einstieg in eine bestehende Praxis empfehle ich Ihnen die Prüfung der Verträge durch einen eigenen Rechtsanwalt. Das Risiko einen Vertrag zu unterzeichnen, der für Sie langfristig unvorteilhaft ist, ist groß.

Welche Praxisform passt zu Ihnen?

Alle Praxisformen bieten – ob als Praxisinhaber oder angestellter Zahnarzt – ihre eigenen Vor- und Nachteile. Welche Praxisform zu Ihnen passt ist abhängig von Ihren ganz persönlichen Vorstellungen, Plänen und Ressourcen. Bei der Praxisgründung ist die Wahl der passenden Praxisform ein wesentlicher Bestandteil in dem Businessplan für Ihre Zahnarztpraxis.

Individuelle Beratung / Business Coaching

Sie haben weitere Fragen?  Unter Berücksichtigung Ihrer Ziele berate ich Sie gerne dabei, die für Sie passende Praxisform zu definieren.

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Neben dem allgemeinen Coaching biete ich spezialisierte Beratungen für angestellte Zahnärzte, Praxisgründer und Praxisinhaber an.

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