Kurzarbeit Teil 2 – Fragen und Antworten
In dem Blogartikel “Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis (Teil 1/2)” werden die Punkte “Was ist Kurzarbeit?”, “Was ist Kurzarbeitergeld?”, “Voraussetzungen für den Antrag” sowie eine Schritt-für Schritt-Anleitung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld beschrieben. Dieser zweite Artikel zum Thema Kurzarbeit beantwortet weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis und geht auf die Besonderheiten bei der Umsatzbeteiligung ein.
- Kurzarbeit Teil 2 – Fragen und Antworten
- Zusammensetzung des Gehaltes während der Kurzarbeit
- Aufstocken – bis zu 100% Nettolohn für die Mitarbeiter trotz Kurzarbeit
- Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld und Umsatzbeteiligung
- weiterlesen: Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung
- Kurzarbeit in der Assistenzzeit
- Fazit
- Individuelle Beratung – Förderungen möglich
- Beratungsleistung
- kostenloses Informationsgespräch
- Coaching & Beratung für Zahnärzte
- alle Artikel
Folgende Fragen werden in diesem Artikel beantwortet:
- „Wie setzt sich das Gehalt in der Kurzarbeit konkret zusammen?”
- „Wie können trotzdem 100% Gehalt ausgezahlt werden?“
- “Wie wird das Gehalt bei Kurzarbeit und Umsatzbeteiligung berechnet?“
- “Welchen Einfluss hat die Kurzarbeit auf die Assistenzzeit?”
- “Was ist mit Auszubildenden und Aushilfen?”
- “Wie können wir uns absichern, dass das Kurzarbeitergeld nachträglich nicht zurückgefordert wird?”
- „Wie lange kann die Kurzarbeit in Anspruch genommen werden?“
- “Wie können wir die Kurzarbeit am besten nutzen?”

Zusammensetzung des Gehaltes während der Kurzarbeit
Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel einen Arbeitsvertrag über 40 Stunden hat und während der Kurzarbeit z.B. um 50% reduziert arbeitet, dann erhält er für die 20h, die voll gearbeitet wurden, den vollen Lohn. Für die restlichen 20h, die nicht gearbeitet wurden, erhält er das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60% bzw. 67% (mit Kind/ern). Das Gehalt wird somit nicht komplett auf die 60% (bzw. 67%) reduziert, sondern nur das anteilige Gehalt während der tatsächlich nicht erbrachten Stunden.
Im Netz gibt es Rechner, mit den annäherungsweise der neue Lohn ermittelt werden kann. Zur eindeutigen Berechnung empfehle ich die Unterstützung durch Ihren Steuerberater bzw. der Person, die Sie mit der Lohnabrechnung beauftragen.
Während der Monate, in denen Kurzarbeit angemeldet ist, erfolgt die Auszahlung des Gehaltes weiterhin durch den Arbeitgeber. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend von der zuständigen Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber gezahlt.
Ja, es gibt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt im Jahr 2020 6.900€ (Ost-6.450€).
Wenn Sie die Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufnehmen, so wirkt sich dies auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Anders ist es, wenn diese Tätigkeit schon vorher bestand – dann hat dies keine Auswirkungen.
Eine neue Regelung des Kurzarbeitergeldes ist, dass bei Aufnahme/Ausübung einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich das Nebeneinkommen von April bis einschließlich Oktober 2020 anrechnungsfrei bleibt. Dies gilt soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem ggf. verbliebenen Ist-Entgelt, einem evtl. Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob (450 Euro/Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei.
Durch “Aufstocken” ist es möglich trotz Kurzarbeit das volle Gehalt zu bekommen.
Aufstocken – bis zu 100% Nettolohn für die Mitarbeiter trotz Kurzarbeit
Der Arbeitgeber kann die Differenz zwischen dem üblichen Nettolohn und dem Kurzarbeitergeld, das 60-67% des Nettolohns beträgt, zusätzlich bezahlen – dies wird auch “aufstocken” genannt. Diese Leistung ist freiwillig, die Kosten trägt der Arbeitgeber. Es muss nicht bis auf 100% aufgestockt werden, es ist auch eine Aufstockung auf beispielsweise 80% oder 90% möglich. In der bisherigen Regelung war die Aufstockung bis 80% möglich, ohne dass der Arbeitgeber zusätzliche Sozialabgaben zahlen musste.
Tipp: Das sogenannte Aufstocken – sofern finanziell möglich – ist eine gute Möglichkeit das Team zu motivieren und Wertschätzung zu zeigen. Damit ist es eine Überlegung wert und kann eine gute Basis für eine zukünftige erfolgreiche Zusammenarbeit bilden.
Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld und Umsatzbeteiligung
Zu dem Thema Kurzarbeit bei Umsatzbeteiligung kamen auf meinen Aufruf bei Instagram mehrere Fragen. Grundsätzlich gibt es bei dem Thema Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung mehrere Punkte zu beachten, die von Bedeutung sind und die Antwort im Einzelfall beeinflussen. Daher bitte ich alle Interessierte ebenfalls den Artikel “Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung” zu lesen. Dort werden die Grundsätze, die in diesem Fall beachtet werden müssen und eine Schritt-für-Schritt- Anleitung zur individuellen Lösungsfindung beschrieben.
Grundsätzlich gilt: Umsatzbeteiligungen sind auch beim Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen.
Zusätzlich habe ich detaillierte Fragen zum Thema Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld und Umsatzbeteiligung in der Zahnarztpraxis erhalten, die ich an dieser Stelle mit aufgreife:
“Ich bin angestellte Zahnärztin in Kurzarbeit und arbeite mit einer Umsatzbeteiligung. Wie wirkt sich auf das Kurzarbeitergeld aus? Wird die Beteiligung bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt oder zählt nur das Grundgehalt?”
Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das durchschnittliche Gehalt der letzten 3 Monate zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ermittelt.
“Meine Umsatzbeteiligung beginnt ab einem Umsatz von 20.000€/Monat. Wie ist die Schwelle bei Kurzarbeit?”
Hier kommt es unter anderem auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an. Da in der Kurzarbeit in den meisten Praxis nur noch eine reduzierte Anzahl an Patienten behandelt wird sowie vorzugsweise nicht verschiebbare Behandlungen durchgeführt werden, ist davon auszugehen, dass die Umsatzschwelle in den meisten Fällen nicht erreicht wird. Bezieht sich die Umsatzschwelle auf einer Arbeitszeit von 100%, so ist es meines Erachtens möglich, dass diese bei einer reduzierten Arbeitszeit, beispielsweise von 50% um diesen Faktor ebenfalls reduziert wird. In dem Beispiel wäre die Umsatzschwelle nun bei 10.000€ anstelle der 20.000€.
“Wie verhält es sich, wenn jemand 0€ Grundgehalt, aber x Prozent Umsatzbeteiligung bekommt? Wird das Gehalt dann auch nach den vergangenen Wochen berechnet?”
Ein Gehalt nur nach Umsatzbeteiligung ist an sich nicht rechtens. Sollte es zum Beispiel zu einer Klage/Einforderung – meist durch den Arbeitnehmer – kommen, würde das Gehalt nachträglich auch im Urlaub und während der Krankheit berechnet. Soweit sollte es natürlich nicht kommen, aber das ist ein wichtiger Punkt.
Auf die Frage bezogen: auch bei dieser Konstellation wird das Gehalt im Falle einer Lohnfortzahlung und auch bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes anhand des Gehaltes der letzten 3 Monate berechnet.
weiterlesen: Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung
Mehr zum Thema Kurzarbeit / Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung inklusiver aller rechtlichen Grundlagen und Quellen lesen Sie in dem Artikel “Lohnfortzahlung bei Umsatzbeteiligung”
Tipp: Nutzen Sie diesen Zeitpunkt, um Ihre Verträge zu überprüfen und sich zukünftig vor möglichen Konflikten zu schützen! Dies gilt für Angestellte und Arbeitgeber.
Kurzarbeit in der Assistenzzeit
“Ich bin Vorbereitungsassistentin. Beeinflusst die Kurzarbeit die Assistenzzeit?”
Ja. Die Kurzarbeit hat auch Auswirkungen auf die Assistenzzeit. Hier kommt es konkret auf die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit an. Wenn z.B. in Ihrem KZV-Bereich mindestens 30h zur Anrechnung der Vorbereitungszeit erbracht werden müssen, so ist dies auch die Grenze während der Kurzarbeit. Arbeiten Sie in der Kurzarbeit beispielsweise nur 20h, so entspricht dies einer halben Stelle – und die Assistenzzeit verlängert sich dementsprechend. Befinden Sie sich in der sogenannten Kurzarbeit0 und arbeiten gar nicht mehr, so wird dieser Zeitraum nicht angerechnet.
Tipp: Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer zuständigen KZV! Fragen Sie nach den regionalen Bedingungen und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Aussagen, z.B. per E-Mail.
Tipp: Achten Sie hier auch auf die konkrete Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag. Manche Verträge für Vorbereitungsassistenten enthalten die Formulierung “bis zum Ende der Assistenzzeit”. Verlängert sich durch die Kurzarbeit die Dauer der Assistenzzeit, verlängert sich bei dieser Formulierung automatisch das Arbeitsverhältnis um diesen Zeitraum. Im zweiten möglichen Fall – einer Befristung des Arbeitsvertrages bis zu einem konkreten Datum – kann dies zur Folge haben, dass zum Ende des Arbeitsvertrages die Vorbereitungszeit nicht vollständig erbracht ist. Details zu den vertraglichen Optionen und Besonderheiten befristeter Verträge lesen im Artikel zum Thema “Arbeitsvertrag”.
Auszubildende
“Kann auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld beantragt werden?”
Grundsätzlich erhalten Auszubildende eine Ausbildungsvergütung nicht als Gehalt im eigentlichen Sinne, sondern als Unterstützung für die Zeit der Ausbildung. Prinzipiell konnte in der Vergangenheit – außer bei kompletter Stilllegung des Betriebes – bei Auszubildenden keine Kurzarbeit vereinbart werden, da dies den Ausbildungszielen widerspricht. Der Ausbildungsbetrieb sollte auch bei Stilllegung versuchen, die Ausbilduncg weiterhin zu gewährleisten. In bestimmten Fällen können jedoch auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. Wegen des Corona-Virus haben viele Betriebe kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In diesem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.
Minijobber
Geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Daher kann für diese Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Urlaub
“Wir haben unseren Urlaub bereits geplant. Nun sollen wir diesen verschieben und stattdessen Kurzarbeit nutzen. Ist das rechtens?”
Bereits geplanter Urlaub sollte auch eingehalten werden. Besonders im Rahmen der nachträglichen Prüfung des Kurzarbeitergeldes wären solche Planänderungen erklärungsbedürftig. Der Urlaub darf nicht aufgrund der Kurzarbeit gestrichen werden.
“Kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen, um den Arbeitsausfall zu überbrücken?”
Vor der Anmeldung von Kurzarbeit sollte, soweit vorhanden, Resturlaub (d.h. Urlaub aus dem vergangenen Jahr, Resturlaub bedeutet nicht “restlicher Urlaub”, sondern bezieht sich auf Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr) genommen werden. Ansonsten sollte der Urlaub weiterhin dem Zwecke der Erholung dienen und nicht den Arbeitsausfall überbrücken. Da die Corona-Krise noch eine Weile bestehen wird, wurden die Bestimmungen angepasst.
Die Agentur für Arbeit geht in den FAQ zum Thema Kurzarbeit auch auf das Thema Urlaub ein. In den bisherigen Bestimmungen zur Kurzarbeit galt es, dass vor der Anzeige von Kurzarbeit andere Möglichkeiten zur Überbrückung des temporären Arbeitsausfalls ausgeschöpft werden sollen. Aufgrund der aktuellen Situation wurde auch das Thema Urlaub angepasst.
Diese und weitere häufige Fragen und Antworten finden Sie auf der Kurzarbeit / Corona-Virus Seite der Agentur für Arbeit.
Dokumentation
“Ab wann gilt die Kurzarbeit?”
Ab dem Zeitpunkt, an dem sie bei der Agentur für Arbeit angezeigt wurde. Das Gehalt und das KUG wird auf den Monat berechnet – im ersten Monat, sofern die Kurzarbeit nicht genau am 1. eines Monats beginnt, wird dies anteilig berechnet.
Tipp: Der Arbeitsausfall sollte dabei gut dokumentiert werden!
Achten Sie auf eine gute Dokumentation aller Maßnahmen und des Arbeitsausfalls. Besonders die reduzierten Arbeitszeiten sollten genau festgehalten werden. Sie dienen als Nachweis, dass und wie tatsächlich weniger gearbeitet werden. Auch wenn die Anträge aktuell vereinfacht gestellt werden können, ist eine spätere Prüfung sehr wahrscheinlich.
“Wie lange gilt die Kurzarbeit?”
Die Kurzarbeit gilt solange, wie der Arbeitsausfall besteht. Der Antrag kann bis maximal 12 Monate gestellt werden – dies ist in der aktuellen Corona-Krise auch empfehlenswert. Sollte der volle Betrieb schon eher wieder beginnen, so kann die Kurzarbeit auch eher wieder beendet werden.
“Was sollen wir dokumentieren?”
Erfasst werden für jeden einzelnen Mitarbeiter:
- Arbeitsstunden (Datum, Uhrzeit)
- Urlaub
- Abbau von Überstunden
- Krankheit
- sonstige Fehlzeiten (inkl. Begründung)
- Anteil Kurzarbeit
Nachträgliche Prüfung
Kurzarbeitergeld wird unter Vorbehalt ausgezahlt. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, bei der die dokumentierten Arbeitszeiten und Arbeitsausfälle nachzuweisen sind.
Fazit
Bei allen Fragestellungen rund um das Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sollte – ebenso wie bei allen anderen Maßnahmen in der Corona-Krise – der Blick auf die aktuelle Situation UND gleichzeitig in die Zukunft gerichtet werden. Es wird weitergehen und besonders das Thema Geld hat ein sehr hohes Konfliktpotential. Beachten Sie bei allen Entscheidungen und Gesprächen zu diesem Thema, dass Sie damit die Basis für eine weitere Zusammenarbeit legen – oder im umgekehrten Fall möglicherweise zerstören.
Individuelle Beratung – Förderungen möglich
Das Thema Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld ist ein wichtiges Element, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu meistern. Aktuell sind Sie als Praxisinhaber besonders gefragt und müssen schnell viele Entscheidungen treffen. Mit einer Beratung zum Krisenmanagement unterstütze ich Sie als Business Coach dabei, die für Sie richtigen Entscheidungen zu treffen – kurzfristig sowie langfristig mit Blick auf die strategische Ausrichtung Ihrer Praxis. Die Entscheidung zur Kurzarbeit sollte für jedes Team-Mitglied beziehungsweise für jede Abteilung in Ihrer Praxis sorgsam betrachtet und entschieden werden. So kann es sinnvoll sein, die Mitarbeiter in der Prophylaxe anders einzusetzen als die Mitarbeiter in der Assistenz. In den wenigsten Praxen macht es Sinn, pauschal Kurzarbeit zum gleichen Anteil für alle Mitarbeiter anzumelden. Für die Beratungen ist ein Antrag auf Fördermittel gemäß des Programms “zur Förderung unternehmerischen Know-hows” über das Bundesamt für Wirtschaftsförderung und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich.
Feedback einer Zahnärztin, Praxisinhaberin dazu:
“Liebe Daniela, danke für die Überlegung, meine neue Prophylaxekraft momentan nicht in der Praxis zu haben…. Kurzarbeit für sie. Fühlt sich genau richtig an. Danke für deine Einschätzung dazu.”
Beratungsleistung
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Krisenmanagement
kostenloses Informationsgespräch
Zu allen Coachings und Beratungen biete ich kostenfreie Informations- und Kennenlerngespräche an.

Coaching & Beratung für Zahnärzte
Neben dem allgemeinen Coaching biete ich spezialisierte Beratungen für angestellte Zahnärzte, Praxisgründer und Praxisinhaber an.
alle Artikel
[Dies stellt im Übrigen keine Rechtsberatung dar und kann auch keine individuelle für den Einzelfall gültige Rechtsberatung ersetzen.]