Schwangerschaft in der Zahnarztpraxis – aktuelle Informationen #Corona
Können schwangere Mitarbeiterinnen aktuell in der Zahnarztpraxis weiterhin beschäftigt werden?
Dieser Artikel gibt Auskunft über den aktuellen Stand der Vorgaben und Empfehlungen.
- Schwangerschaft in der Zahnarztpraxis – aktuelle Informationen #Corona
- Grundlage: Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung
- Fazit für die Zahnarztpraxis
- weitere Artikel
- Leistungen für Zahnärzte – Überblick
Aktuelle Regelungen in Zeiten der Corona-Pandemie
Normalerweise können nicht-zahnärztliche Mitarbeiterinnen in der Zahnarztpraxis häufig auch in einer Schwangerschaft weiter beschäftigt werden. Je nach Art der Ausbildung, Arbeitsplatz und Stellenbeschreibung bzw. Aufgaben und Tätigkeiten kann der Arbeitsplatz so umgestaltet werden, dass der Kontakt mit Gefahren vermieden werden kann. In der Praxis bedeutet dies oft z.B. ein Wechsel von der Behandlungsassistenz in die Bereiche der Verwaltung und Rezeption.

Grundlage: Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung
Die gesetzlichen Grundlagen für ein mögliches Beschäftigungsverbot bilden das Arbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz. Inhaber einer Zahnarztpraxis sind als Arbeitgeber verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz zu erstellen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die schwangere Mitarbeiterin festzulegen.
Kein Einsatz an der Rezeption / Anmeldung in der Zahnarztpraxis!
Nach aktuellen Empfehlungen wird durch die Corona-Pandemie Einsatz schwangerer Mitarbeiterinnen an Arbeitsplätzen mit regelmäßigen Patientenverkehr nicht empfohlen. (Stand: Mai 2021)
Links zu Dokumenten der Arbeitsschutzbehörden
In der Empfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zum Thema “Betriebliches Beschäftigungsverbot bei schwangeren Frauen aufgrund der Coronavirus-Pandemie“ vom 31.03.2021 ist der Wortlaut z.B. “In Bereichen des Gesundheitswesens dürfen schwangere Frauen folgende Tätigkeiten nicht mehr ausführen: Tätigkeiten in Arzt- und Zahnarztpraxen an der Rezeption und mit Kontakt zu Patienten.”
Dokumente der Ministerien / Arbeitsschutzbehörden (Auswahl)
- Ministerium für Soziales und Integration Hessen: Empfehlung zum Betrieblichen Beschäftigungsverbot bei schwangeren Frauen aufgrund der Coronavirus-Pandemie (Stand: 31.03.2021)
- Merkblatt für Arbeitgeber vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein: Mutterschutzgesetz (MuSchG) Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit Coronavirus (SARS-CoV-2) (Stand: 24.02.2021)
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit, Soziales: Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Stand: 12.04.2021)
- Ratgeber der Gewerbeaufsicht Niedersachsen (Stand:01.03.2021)
- Brandenburg – Arbeitsmedizinische Einschätzung zur Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19-Erkrankung (Stand:18.01.2021)
Ausschuss Mutterschutz (AfMu)
Der Ausschuss Mutterschutz des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist seit dem 28.04.2021 mit einer neuen Internetseite online und bietet zahlreiche Informationen rund um das Thema Mutterschutz für Schwangere, Stillende sowie Arbeitgeber.
Auf dieser Seite findet sich auch ein umfangreiches FAQ mit weiteren aktuellen Fragen und Antworten:
Informationspapier Mutterschutz und Sars-CoV-2
Der Ausschuss für Mutterschutz hat am 24.02.2021 ein Informationspapier mit einer aktuellen Bewertung für Schwangere und Stillende veröffentlicht. Bei Interesse finden Sie das komplette Dokument hier.
Dieses Dokument bildet die Grundlage für die oben genannten Veröffentlichungen der Arbeitsschutzbehörden.
Gefährdungsbeurteilung – Fragen im Hinblick auf das Corona-Virus
In dem Informationspapier des Ausschusses Mutterschutz werden folgende Fragen aufgeführt, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären sind:
- Kann zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden?
- Sind Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz eher ungünstig?
- Besteht Kontakt zu ständig wechselndem Publikum bzw. wechselnden Personen in
großer Zahl? - Ist ein Gesichtskontakt („face-to-face“), z. B. im Rahmen eines persönlichen Gesprächs,
unvermeidbar und dauert länger als 15 Minuten? - Ist eine hohe Zahl von COVID-19-Infizierten in der Region anzunehmen?
Alle o.g. Dokumente weisen darauf hin, dass die Gefährdungsbeurteilung aufgrund des dynamischen Pandemie-Geschehens jeweils aktuell neu bewertet werden sollte.
Individuelle Gefährdungsbeurteilung – Verantwortung des Arbeitgebers
Alle Dokumente sind Empfehlungen oder Informationen. Die endgültige Verantwortung liegt bei dem/der Praxisinhaber*In. Als Arbeitgeber sind Inhaber einer Zahnarztpraxis dazu verpflichtet zu beurteilen, ob für die schwangere Mitarbeiterin eine Gefährdung am Arbeitsplatz vorliegt und diese ein sogenanntes unverantwortliches Risiko darstellt.
Tipp: Zum aktuellen Stand der Pandemie empfehle ich Ihnen zur Dokumentation eines der aktuellen o.g. Dokumente als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung mit auszudrucken und abzuheften
Fazit für die Zahnarztpraxis
Aktuell sollte eine schwangere Mitarbeiterin in der Zahnarztpraxis nicht beschäftigt werden. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot sollte im Sinne des Mutterschutzes ausgesprochen werden. Grundlage dafür ist Ihre individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte anhand der aktuellen Empfehlungen angepasst werden, woraus sich das Beschäftigungsverbot ergibt.
Ausnahmen: Umgestaltung des Arbeitsplatzes möglich & sinnvoll
Das Beschäftigungsverbot (BV) ergibt sich wie beschrieben nicht aus der Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis an sich, sondern aus dem Arbeitsplatz und den Aufgaben der Mitarbeiterin. Das BV sollte laut Mutterschutzgesetz nur ausgesprochen werden, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes möglich sind.
Das bedeutet: Wenn eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes möglich (und auch sinnvoll!) ist, dann ist dies die zu ergreifende Maßnahme. Eine Mitarbeiterin in der Verwaltung kann z.B. vollständig ohne Patientenkontakt im Backoffice tätig sein. Auch eine Arbeit aus dem Homeoffice ist je nach Aufgaben und Tätigkeiten möglich. So können sich neue Möglichkeiten ergeben, wie z.B. eine Entlastung der Rezeption durch Telefonate aus dem Backoffice oder Homeoffice.
Die Maßnahmen müssen in der jeweiligen Praxis auf ihre Durchführbarkeit individuell geprüft werden. Wenn eine Mitarbeiterin z.B. hauptsächlich in der Assistenz arbeitet und in “Nicht-Corona”-Zeiten durchaus sinnvoll mit Rezeptionstätigkeiten wie Patienten-Annahme, Terminvergabe und Telefonaten weiterhin beschäftigt werden könnte, fällt diese Möglichkeit nun weg.
Schwangere angestellte Zahnärztin – keine Änderungen aufgrund von Corona
Gibt eine angestellte Zahnärztin ihre Schwangerschaft bekannt, bedeutet dies in der Regel sofort das Eintreten bzw. Aussprechen eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes. Dies ist bereits die höchste Schutzmaßnahme, die laut Mutterschutzgesetz umgesetzt werden kann. Daher ändert sich durch die Corona-Pandemie für angestellte Zahnärztinnen nichts.
Ausführliche Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie in der Artikel-Serie zum Thema “Schwangerschaft als angestellte Zahnärztin.”
weitere Artikel
Leistungen für Zahnärzte – Überblick
Zu den spezialisierten Beratungen zählen die Karriereplanung für angestellte Zahnärzte, die Gründungsberatung für Zahnärzte und die Praxisberatung für Zahnärzte.
Mit einem Klick auf die Bilder gelangen Sie direkt zu den Leistungen.
[Dies stellt im Übrigen keine Rechtsberatung dar und kann auch keine individuelle für den Einzelfall gültige Rechtsberatung ersetzen.]