Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis (Teil 1/2)
In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über das Thema Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis. Der Artikel “Kurzarbeit Teil 2 – Fragen und Antworten” beantwortet anschließend weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis.
- Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis (Teil 1/2)
- Kurzarbeit – aktuelle Regelungen
- Was bedeutet dies für Sie als Arbeitnehmer / Arbeitgeber in der Zahnarztpraxis?
- Ziel des Kurzarbeitergeldes
- Wann macht der Antrag auf Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis Sinn?
- Schritt für Schritt – Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen
- alternative Ideen / Möglichkeiten
- Finden Sie gemeinsame Lösungen – rechtlich korrekt für beide Seiten
- Coaching & Beratung für Zahnärzte
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Kurzarbeit – aktuelle Regelungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in der Meldung vom 16.03.2020 mitgeteilt, dass das Kurzarbeitergeld erweitert wird. Das entsprechende Gesetz wurde am 13.03.2020 verabschiedet.

Was bedeutet dies für Sie als Arbeitnehmer / Arbeitgeber in der Zahnarztpraxis?
Ziel des Kurzarbeitergeldes
- Sicherung der Beschäftigung von Mitarbeitern = Verhinderung von Kündigungen
Diese Möglichkeit dient in erster Linie dazu, Kündigungen zu verhindern. Sie soll Unternehmen in Zeiten wirtschaftlicher Notlagen davor schützen auf das letzte Mittel – der Kündigung von Mitarbeitern – zurückzugreifen. Bevor das Kurzarbeitergeld beantragt wird, ist zu prüfen, ob sich die aktuelle wirtschaftlich schlechte Lage auch mit anderen Mitteln – wie z.B. dem einvernehmlichen Betriebsurlaub – überbrücken lässt. Rückwirkend kann auch geprüft werden, ob diese Maßnahme notwendig war oder diese Zeit auch mit anderen Mitteln zu meistern war. Auch zukünftige (Mehr)-Einnahmen durch Aufträge, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden, können hierbei berücksichtigt werden. Gegebenenfalls können die erhaltenen Zahlungen zurück gefordert werden.
Was ist Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit versteht man eine verkürzte Arbeitszeit, die (bei entsprechender Kürzung des Lohnes) vom Unternehmer wegen Auftragsmangel oder ähnlichen Gründen angeordnet wird. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit entsprechend der Auftragslage weniger. Wird die Arbeitszeit auf 50% herabgesetzt, so spricht man von 50%-Kurzarbeit. Die Arbeitszeit kann bis zu 100% reduziert werden. In dem Fall spricht man von “Kurzarbeit Null” – es wird demnach gar nicht mehr gearbeitet.
Was ist Kurzarbeitergeld?
- eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
- (zumindest teilweiser) Ausgleich des Verdienstausfalls
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe entspricht nicht der Höhe des vollen Gehaltes. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des finanziellen Verlustes nach der Zahlung von Steuern. Der Betrag liegt bei rund 60% des Nettoentgelts (bei mind. 1 Kind im Haushalt 67%).
Voraussetzungen für den Antrag auf Kurzarbeitergeld
- Kürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, i.d.R. aufgrund einer wirtschaftlich schlechten Lage des Unternehmens
- entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Was ist, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung zum Thema Kurzarbeit enthält?
Ist im aktuellen Arbeitsvertrag keine Regelung zum Thema Kurzarbeit enthalten, dann kann eine zusätzliche Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart werden. Dies ist für beide Seiten sinnvoll, um eine drohende Kündigung zu vermeiden – eben diese Abwendung entspricht dem Ziel der Kurzarbeit.
wichtige Punkte / Änderungen des neuen Gesetzes
- das neue Gesetz gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020, d.h. Unternehmen können ab sofort die Kurzarbeit beantragen
- es müssen nur noch 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt bisher 1/3)
- den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die bei der Kurzarbeit zu zahlen sind, in voller Höhe erstattet
Wann macht der Antrag auf Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis Sinn?
Die Kurzarbeit ist ein Mittel, um existenzbedrohte Unternehmen vor der Schließung zu bewahren und Arbeitsplätze aufrecht zu erhalten.
Sie stellt die letzte Maßnahme bei erheblichem Arbeitsausfall dar, um die Krise zu überstehen. Besonders bei jungen Unternehmen und neu gegründeten bzw. übernommenen Praxen kann die aktuelle Situation die Existenz des Unternehmens kurzfristig bedrohen. Langfristig werden sich viele Zahnarztpraxen voraussichtlich wirtschaftlich wieder erholen, da ein Großteil der Behandlungen im Anschluss fortgeführt werden kann.
Schritt für Schritt – Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen
1.) Voraussetzungen prüfen
- Notwendigkeit prüfen, Abwägung anderer möglicher Optionen, z.B. Betriebsferien, Überstundenabbau
- Vereinbarung im Arbeitsvertrag? ggf. Ergänzung
- Ankündigung an Mitarbeiter
2.) Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen
3.) Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen, dies ist auch online möglich
Link zum Antrag
Alle aktuellen Informationen, die für Sie zuständige Dienststelle sowie die Online-Formulare finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.
alternative Ideen / Möglichkeiten
- kompletten Jahres-Urlaub nehmen/anordnen
- Kündigung
Von diesen Lösungsansätzen rate ich Ihnen ab.
Finden Sie gemeinsame Lösungen – rechtlich korrekt für beide Seiten
Mein Anliegen ist es, dass Sie – unabhängig ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – in dieser Zeit individuelle Lösungen finden, mit denen Sie diese Zeit gemeinsam überbrücken können.
Es wird weitergehen – und im Idealfall miteinander.
Tipp: Kombination aus Urlaub und – wenn notwendig – Kurzarbeit
Wenn Sie sich nach Abwägung der Optionen für die Anordnung von Kurzarbeit entscheiden, dann empfehle ich Ihnen die erste Woche einer Praxisschließung in gegenseitigem Einverständnis mit einem Teil des Urlaubes, z.B. eine Woche, abzugelten. Hintergrund ist auch eine mögliche spätere Prüfung der Notwendigkeit der Zahlungen und der ggf. eingeforderte Nachweis der Nutzung anderer Optionen.
Kommunizieren Sie die rechtlichen Hintergründe und Optionen offen im Team – auch um zusätzliche oder spätere Streitpunkte vorweg zu nehmen.
[Hinweis: Versorgungspflicht beachten]
Sollten Sie sich dafür entscheiden, Ihre Praxis zu schließen, beachten Sie die Versorgungspflicht der Zahnärzte. Das heißt, die Praxisschließung sollte, wie auch bei allen anderen Gründen der Nicht-Erreichbarkeit, z.B. aufgrund von Urlaub oder Fortbildungen, bei der zuständigen KZV gemeldet sowie ein Vertreter benannt werden.

Coaching & Beratung für Zahnärzte
Neben dem allgemeinen Coaching biete ich spezialisierte Beratungen für angestellte Zahnärzte, Praxisgründer und Praxisinhaber an.
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[Dies stellt im Übrigen keine Rechtsberatung dar und kann auch keine individuelle für den Einzelfall gültige Rechtsberatung ersetzen.]